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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die überland Reisen Berlin GmbH (im Folgenden: überland Reisen) kauft touristische Dienstleistungen in Deutschland und im Bereich der Europäischen Union ein und verkauft diese als Großhändlerin in Form von Paket- oder Einzelleistungen an Reiseveranstalter im In- und Ausland weiter.

(2) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, vorbehaltlich ergänzender Zusatzvereinbarungen, die Vertragsbeziehungen zwischen überland Reisen und dem Reiseveranstalter i.S.v. Absatz 1 (im Folgenden: Kunde). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Die Angebote von überland Reisen richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). überland Reisen tritt selbst nicht als Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 a ff BGB auf.

§ 2 ABSCHLUSS DES VERTRAGES

(1) Mit der Buchung der von überland Reisen angebotenen Leistung gibt der Kunde gegenüber überland Reisen ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Kunde kann die Buchung schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch vornehmen. Grundlage des Vertragsangebotes des Kunden sind die ihm von überland Reisen überlassenen Leistungs- und Preiskataloge bzw. von überland Reisen auf Anfrage individuell erstellten Paket- oder Einzelleistungen.

(2) Die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden erfolgt durch die Übermittlung der Buchungsbestätigung von überland Reisen in Textform. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von überland Reisen vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt, was auch durch Leistung einer Zahlung erfolgen kann.

§ 3 LEISTUNGEN

(1) Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung von überland Reisen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden ist. Sonderwünsche können nicht verbindlich zugesagt werden.

(2) Die von überland Reisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung bezieht sich auf die landes-typische Klassifizierung, sofern von überland Reisen keine anderweitige Klassifizierung vorgenommen wird.

(3) Der Umfang der vertraglich zu erbringenden Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus der verbindlichen und bestätigten Buchung. Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen, die den Umfang der Leistung betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform, es sei denn, diese wurden nachweislich zwischen den Parteien ausgehandelt. Überland Reisen haftet nicht für solche Leistungen, die der Kunde unmittelbar mit den Beherbergungs-, bzw. weiteren Leistungserbringer vereinbart.

(3a) Im Rahmen von Hotelbuchungen gilt, dass ohne ausdrücklichen Hinweis nicht von einer behindertengerechten Ausstattung der Hotels ausgegangen werden kann. Die Buchung behindertengerechter Zimmer erfolgt nur auf Anfrage und bedarf der Bestätigung durch überland Reisen in Textform.

(4) Die Berücksichtigung spezieller Zimmer-, Ausstattungs- und Betten- wünsche, die von Leistungsbeschreibungen von überland Reisen abweichen, unterliegt ausschließlich der Verfügungs- und Bereitstellungsmacht der Hotels und kann von überland Reisen nicht gewährleistet werden.

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG

(1) Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird dem Kunden von überland Reisen in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge verstehen sich in Euro, falls nicht anders ausgewiesen und enthalten, sofern erforderlich, die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe des am Tag der Entstehung der Steuer geltenden Steuersatzes. Die Zahlung hat entsprechend den Angaben auf der Rechnung zu erfolgen. Die Kosten des Geldtransfers trägt der Kunde. Sofern die Rechnung kein Zahlungsziel enthält, ist die darin ausgewiesene Forderung sofort fällig.

(2) überland Reisen ist berechtigt, Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen nach billigem Ermessen zu stellen. Diese werden auf den Gesamtpreis angerechnet. Sofern überland Reisen die Leistung nur gegen vollständige oder teilweise Zahlung im Voraus zu erbringen bereit ist, weißt er den Kunden hierauf vor Vertragsschluss hin.

(3) Wegen der Überschreitung von Zahlungsfristen entstandene Mahnkosten werden pro Mahnschreiben pauschal mit 5,00 Euro berechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass überland Reisen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Werden Anzahlungen oder der Gesamt- bzw. Restbetrag vom Kunden nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten gezahlt, kann überland Reisen die Leistung verweigern und nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern die Leistung noch nicht erbracht wurde. In diesem Fall kann überland Reisen dem Kunden die entsprechenden Stornokosten gemäß § 6 berechnen.

§ 5 LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

(1) überland Reisen ist zu Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungen berechtigt, soweit nach Vertragsabschluss schwerwiegende Änderungsgründe eintreten, die eine Leistungsänderung zwingend notwendig machen. Änderungen oder Abweichungen, die den Gesamtzuschnitt der Leistung bzw. des Leistungspaketes erheblich beeinträchtigen oder für den Kunden unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar sind bzw. diesen wider Treu und Glauben benachteiligen, sind nicht gestattet. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(2) überland Reisen ist berechtigt, nach Vertragsabschluss den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden anzupassen, wenn eine solche Anpassung aufgrund von nachweislicher Preisänderungen seiner Leistungsträger zwingend erforderlich ist und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für überland Reisen nicht absehbar waren. Die Erhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und unter Angabe der relevanten Kostenpositionen, der für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, der für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe sowie den daran anknüpfenden Berechnungsweg erfolgt. Eine Preiserhöhung ist spätestens bis zum 20. Tag vor Leistungsbeginn geltend zu machen.

(3) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises oder einer Änderung einer wesentlichen Leistung wird der Kunde bei Bekanntwerden unverzüglich darüber unterrichtet. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Leistung in einem gleichwertigen Umfang zu verlangen, wenn überland Reisen in der Lage ist, eine solche Leistung ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der überland Reisen anzubieten. Der Kunde hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung von überland Reisen über die Preise- bzw. Leistungsänderungen gegenüber überland Reisen schriftlich geltend zu machen.


§ 6 RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR LEISTUNGSBEGINN, STORNOKOSTEN

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber überland Reisen in Textform zu erklären.

(2) Tritt der Kunde vor Leistungsbeginn zurück oder nimmt er die Leistung nicht an, so verliert überland Reisen den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Stattdessen kann überland Reisen soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gesamtpreis verlangen.

(3) überland Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. 

Die genauen Stornierungspauschalen und –fristen können je nach Leistung bzw. Leistungspaket abweichen und werden dem Kunden in der Leistungsbeschreibung sowie in der Buchungsbestätigung individuell mitgeteilt. Soweit vertraglich nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende Rücktrittspauschalen als vereinbart:

bis 12 Monate vor Anreise 25% des Gesamtpreises,
bis 06 Monate vor Anreise 50% des Gesamtpreises,
bis 03 Monate vor Anreise 75% des Gesamtpreises,
danach 100% des Gesamtpreises.

(4) überland Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit überland Reisen nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist überland Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

(5) Kosten für Eintrittskarten werden trotz Stornierung gesondert und in voller Höhe berechnet, sofern überland Reisen nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder anderweitig zu verwerten.

(6) Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, so dass die Stornogebühren gemäß Absatz 3 anzusetzen sind.

(7) Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass überland Reisen durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Absatz 3 in der Leistungsbeschreibung sowie Buchungsbestätigung enthaltenen Pauschalen entstanden ist.

§ 7 UMBUCHUNGEN

(1) Nach Zugang der Buchungsbestätigung hat der Kunde keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Leistungstermins, des Leistungsumfangs, des Leistungsortes, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Sollte der Kunde dennoch eine kostenpflichtige Umbuchung wünschen, so wird er gebeten, sich frühzeitig an überland Reisen zu wenden. überland Reisen wird sich darum bemühen, in Absprache mit dem Kunden seinem Wunsch zu entsprechen.

(2) Umbuchungswünsche des Kunden, die innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Leistungsbeginn vorgebracht werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur im Wege des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 6 mit gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.

§ 8 ERSATZREISENDE

Dem Kunden steht es frei, bis zum Reisebeginn Namens- und Personen-änderungen vornehmen zu lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen und können pauschal mit 30 Euro pro Person berechnet werden, sofern nicht [Verwender] einen höheren Aufwand nachweist. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass überland Reisen ein Mehraufwand nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist.

§ 9 RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTEILNEHMERZAHL

(1) Im Fall von Leistungen, die im Rahmen von Gruppenreisen erbracht werden sollen, kann überland Reisen wegen Nichterreichens einer vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen Leistungsausschreibung die Mindestteilnehmerzahl konkret beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, und

b) in der Buchungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

(2) Der Rücktritt ist in diesem Fall unverzüglich zu erklären, muss dem Kunden jedoch spätestens zum gemäß Absatz 1 a) angegebenen Zeitpunkt zugehen. Der vom Kunden gezahlte Betrag ist ihm unverzüglich zurückzuerstatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern überland Reisen die Erbringung der Leistung garantiert hat (Durchführungsgarantie). In diesem Fall ist es überland Reisen gestattet, die vereinbarten Leistungen nach billigem Ermessen an die tatsächliche Gruppengröße anzupassen. § 5 Absatz 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nehmen der Kunde bzw. seine Reiseteilnehmer einzelne Leistungen, die ihm bzw. ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm bzw. ihnen zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des hierauf entfallenden Preises. überland Reisen wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 11 KÜNDIGUNGSRECHT VON ÜBERLAND REISEN

(1) überland Reisen kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, soweit einzelne Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung durch überland Reisen die Durchführung der Reise nachhaltig stören oder wenn sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt überland Reisen, so behält überland Reisen den Anspruch auf den Preis; überland Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die überland Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

§ 12 ANZEIGE- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde hat überland Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Fahrkarten, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von überland Reisen mitgeteilten Frist erhält. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung zu überprüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, überland Reisen von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB).

(2) Es obliegt dem Kunden, aufgetretene Mängel gegenüber überland Reisen anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, erfolgt keine Minderung des Preises. Die Mängelanzeige kann formlos erfolgen, es wird aber empfohlen, sie schriftlich abzufassen. Die Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn eine Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist oder überland Reisen über den Mangel nicht im Unklaren gewesen sein konnte.

(3) Dem Kunden werden vor Beginn der Leistungserbringung eine Notfall-Telefonnummer bzw. anderweitige Daten zur sofortigen Kontaktaufnahme mit dem überland Reisen mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontaktdaten an sämtliche seiner Reiseteilnehmer weiterzugeben.

(4) Der Kunde informiert seine Reiseteilnehmer darüber, dass nicht in der Leistungsbeschreibung von überland Reisen enthaltene Extraleistungen, wie z.B. Kurtaxen, sonstige lokale Abgaben, Kosten für Pay-TV, W-Lan, Minibar oder Tiefgaragen vom Reiseteilnehmer vor Ort selbst zu bezahlen sind. überland Reisen wird diese Kosten nicht übernehmen.

(5) Der Kunde informiert seine Reiseteilnehmer ferner darüber, dass lokale Leistungsträger ggf. auf die Leistung von Kreditkartengarantien oder Barkautionen bestehen. Der Kunde wird hierüber von überland Reisen rechtzeitig informiert.

(6) Es ist allein Aufgabe des Kunden, die Reiseteilnehmer über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie über deren evtl. Änderungen frühzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten.

§ 13 AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN, VERJÄHRUNG

(1) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistung gegenüber überland Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn überland Reisen die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

(2) Ansprüche des Kunden verjähren, vorbehaltlich anderweitiger zwingender gesetzlicher Vorschriften, in einem Jahr. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit sowie Körper- und Gesundheitsschäden.

§ 14 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber überland Reisen sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) überland Reisen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von überland Reisen oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von überland Reisen, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet überland Reisen ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) überland Reisen haftet auch für Schäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden nach diesem Absatz ist auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden, ausgenommen solcher in Absatz 1 genannter Schäden, auf einen Betrag von 1 Million Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von überland Reisen.

§ 15 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(1) Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen überland Reisen und dem Kunden findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht Anwendung.

(2) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von überland Reisen für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von überland Reisen anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von überland Reisen stehen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen überland Reisen aus dem Vertrag ohne dessen Zustimmung abzutreten.

(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

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